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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events,

Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und

Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden

und der Eventagentur: eventmühle gmbh, Sepp Wondraczek, Schachau 3, 3281 Oberndorf an der

Melk (nachfolgend Agentur genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die

Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur sind demnach nachstehende Bedingungen

ausschließlich maßgebend.

1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von

der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle

als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend und für die Dauer von 14 Tagen ab Datum

gültig. Eine Angebotsannahme erfolgt durch firmenmäßige Zeichnung eines Angebots/ einer

Auftragsbestätigung, Bestätigung via E-Mail oder Telefon oder durch sonstige schlüssige Handlung

seitens des Kunden.

2.2 Die etwaigen als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“, „Kostenvoranschlag“ oder

„Zusammenstellung“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich. Ein als

Kostenvoranschlag bezeichnetes Angebot soll den ungefähren Kostenrahmen einer Veranstaltung

aufzeigen. Die tatsächlichen Durchführungskosten können nach oben oder unten abweichend sein

und können von der Agentur jedenfalls aber auch in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden.

Grobe Kostenabweichungen sind natürlich jedoch mit dem Kunden im Vorhinein abzuklären.

2.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge

gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 14 Werktagen

widerspricht.

2.4 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen

Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die

Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und

Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.


Preise

3.1 Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.3 Alle Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde

liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht,

Porto, Versicherung, Kilometergeld für Personal und etwaige Versandkosten nicht ein.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für

Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag

erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen

vorzulegen.

3.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden

oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch

unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung

Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den

aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.


Transport, Verpackung, Liefertermine

4.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes

vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach

ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und

schnellsten Weg.

4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die

Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3 Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das

Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.

4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum

vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die

Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

4.5 Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen

der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.

4.6 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt

wurden. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene

Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag

zurücktreten. Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik,

Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um

die Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung.


Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten

Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich

nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich

beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.3 Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur

Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den

Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

5.4 Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der Leistung der Agentur / der Ware in Verzug und

leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist die Agentur berechtigt, einen pauschalen

Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Kosten in Höhe von 40% des Netto-

Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten

Leistungen gilt eine 100prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.


Kündigung

6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur bis 21 Tage

vor Veranstaltungstermin 50 % bzw. ab 21 Tage vor Veranstaltungstermin bis zum

Veranstaltungstermin 100 % der Gesamtauftragssumme lt. Auftragsbestätigung als Stornogebühr.

Die Agentur erhält mindestens aber die Vergütung für sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie

für alle nicht mehr stornierbaren sonstigen Beträge. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen

werden 50 % des dafür vereinbarten Honorars als Vergütung vereinbart.

6.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichtigen Grund

nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß

nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer

Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur

Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen, den Wert sämtlicher sonstiger eingegangener Kosten

sowie 50 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der

Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist,

unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur

vorbehalten.


Pflichten des Kunden, Veranstalterrisiko und Veranstalterhaftpflicht

7.1 Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen

unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten

der Agentur.

7.2 Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der

persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3 Der Kunde gilt im Allgemeinen als Veranstalter und hat somit alle damit verbundenen Pflichten

und Verantwortungen zu tragen. Ein Übergang etwaiger aus diesen Verantwortungen resultierender

Haftungsansprüche oder sonstiger Ansprüche Dritter auf die Agentur ist nur durch grob fahrlässiges

Verhalten der Agentur möglich. Als Veranstalter ist der Kunde weiters verpflichtet, gegebenenfalls

auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den

Jugendschutzvorschriften und Sicherheitsbestimmungen u. a. zu genügen und insbesondere in

Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.

7.4 Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung

abzuschließen. Nach vorheriger Vereinbarung kann diese auch im Auftrag des Kunden von der

Agentur abgeschlossen werden.

7.5 GEMA/AKM-Gebühren, Lustbarkeitsabgaben und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen

aller Art werden von der Agentur auf Kosten des Kunden nur nach expliziter vorheriger Vereinbarung

eingeholt.


Gewährleistung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu

rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich

anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der

Agentur zugegangen sein.

8.2 Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und

Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch

die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

8.3 Der Kunde kann Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei

Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

8.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen,

stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu. Diese Minderungsrechte sind in einer angemessenen

Höhe anzusetzen. Die maximale Höhe der Minderung wird mit dem aliquoten absoluten Wertanteil

der bemängelten Teilleistung an der Gesamtleistung bemessen. Darüber hinausgehende Ansprüche

wie Minderung der Gesamtleistung oder Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn oder

dergleichen sind ausgeschlossen.

8.5 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen

vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen

bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche

gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel

erschwert.

8.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind

ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.


Haftung

9.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen

vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

9.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden

eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche

oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der

Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der

Agentur gegenüber diesem verlangen.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des

Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die

Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

9.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am

Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung,

positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind

ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln

verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht

vereitelt oder gefährdet wird.

9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober

Fahrlässigkeit.

9.6 Soweit allgemeine Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

werden, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.7 Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf 30% des

Agenturhonorars begrenzt.

9.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


Schutzrechte

10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch

im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheberund

Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte)

verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die

Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt

stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die

Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

10.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die laut Vertrag

vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger

Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur

oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn Sie dem Kunden

berechnet werden.

10.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder

Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der

nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt

werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung

ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der

Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort

freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen,

aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

10.4 Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst

Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu

verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in

geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


Aufbewahrung von Unterlagen

11. Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf.

Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der

Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach

Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

Zahlungsbedingungen

12.1 Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu

stellen.

12.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur

Zahlung fällig.

12.3 Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu

verlangen: 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung.

12.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

12.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender

Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der

Großbanken zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

12.6 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu

verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen.

12.7 Nach Auftragserteilung 30 % Anzahlung, Rest prompt nach Rechnungserhalt , netto ohne Abzug.

Bei Zahlungsverzug mind. 7 % Zinsen.


Aufrechnung und Abtretung

13.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen

aufrechnen.

13.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der

Agentur übertragbar.


Datenschutz

14. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang

mit dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen,

im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.


Referenzrecht

15. Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in anderen

Zusammenhängen zu nutzen; Dieses Recht schließt die entsprechende Verwendung des Kundenlogos

sowie die unentgeltliche Verwendung sämtlicher assoziierter Fotos, Videos und Grafiken in

Zusammenhang mit der erbrachten Leistung mit ein. Der Kunde ist berechtigt, diesen Rechten mit

Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse

nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf die Agentur zudem auf sich selbst

hinweisen. Diese Rechte stehen der Agentur ohne Entgeltanspruch des Kunden zu.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem

Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist St. Pölten.

16.2 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Republik

Österreich.


Schlussbestimmungen

17. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder

nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine

wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.